Mietbedingungen - Weiss-Maschinen

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Landwirtschaftlicher
Maschinenverleih

Mietbedingungen

MIETBEDINGUNGEN
Allgemeine Mietbedingungen
I Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Vermietung von Bau.- und Landmaschinen (Mietsache) und in sinngemäßer Anwendung, für deren teilweise Überlassung.

II Dauer des Mietverhältnisses
1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag/Stunde, an dem die Mietsache zur Abholung durch den Mieter bereitgestellt wird oder für den  Versand an den Mieter unsere Betriebsstelle verlässt.
2. Befinden wir uns mit der Bereitstellung der Mietsache im Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter.
3. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietsache an unserer Ausgabestelle oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort wieder eintrifft.

III. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung
1. Der Mieter versichert, dass er, bzw. der Fahrzeugführer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
2. Der Mieter bestätigt bei Beginn der Mietzeit auf dem Lieferschein den einwandfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs.
3. Der Mieter darf die Mietsache erst nach ordnungsgemäßer Übergabe durch uns oder von  uns beauftragter Personen in Betrieb nehmen.
4.   Die Kosten für Hin- und Rückfahrt hat der Mieter zu tragen.
5. Auftretende Störungen, Schäden und Mängel der Mietsache sind uns unverzüglich zu  melden.
6. Mängel der Mietsache, die wir zu vertreten haben, werden von uns kostenlos innerhalb angemessener Zeit beseitigt. Der Mieter hat uns zur Vornahme aller Mängelbeseitigungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
7.      Nach unserer vorherigen Zustimmung kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst fachgerecht ausführen oder ausführen lassen. Wir erstatten dem Mieter dann nur die Kosten, die uns selbst entstanden wären.
8.        Ansprüche des Mieters wegen Ausfalls, Störungen oder Mängeln der Mietsache, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen,
9. Der Mieter haftet für Schäden, die von ihm während oder durch die Verwendung der  Mietsache bei Dritten verursacht werden. Soweit der Mieter für einen Schaden verantwortlich ist, wird er uns von Schadensersatzansprüchen freistellen, die diese gegen uns stellen.

IV. Berechnung der Miete
1. Für die Berechnung der Miete sind als Betriebszeit die tatsächlich angefallenen Stunden /Stückzahlen (z. B. angebauter Stundenzähler/Fuhrenzähler)  maßgebend. Die Mindest-Einsatzzeit für einen Arbeitstag sind 5 Stunden. Die Hol u. Bring Zeiten gelten als Betriebszeit.
2. Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird.  
3. Die Mindestmietzeit ist ein Tag.
4. Notwendige  Reinigungskosten werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.

V. Zahlung des Mietpreises
1. Die Miete ist, sofern nichts anderes vereinbart im Voraus, spätestens nach Erhalt der Rechnung rein Netto zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer zu zahlen.
2. Wir sind berechtigt jeweils nach 5 Tagen Mietdauer Zwischenabrechnungen zu erstellen.
3. Für den Fall, dass die Mietsache erst nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird, gelten für den Zeitraum zwischen Ende des Mietvertrages und tatsächlicher Beendigung der Mietzeit die jeweils bei uns geltenden Mietgebühren als vereinbart. Wir sind berechtigt, über die Mietgebühr hinaus den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.
4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage im Rückstand oder ging ein vom Mieter übergebener Wechsel bzw. Scheck zu Protest, so sind wir berechtigt, die Mietsache ohne Mahnung und Fristsetzung auf Kosten des Mieters abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die uns aus der Mietvereinbarung zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
5. Kommt der Mieter mit einer oder mehreren Mieten oder sonstigen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind vom Tage der  Fälligkeit an bis zum Tage des Zahlungseingangs 1% pro Monat Verzugszinsen zu zahlen.
6. Wir sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zur Höhe des Neuwertes der Mietsache zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die Kaution wird bei Rückgabe der Mietsache zur Rückzahlung fällig.

VI. Unterhalts und Verwahrungspflicht des Mieters - Der Mieter ist verpflichtet:
1. Die Mietsache bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
2. Für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes zu sorgen;
3. Anfallende Inspektionen uns rechtzeitig anzuzeigen und die Mietsache zur Durchführung der Inspektionsarbeiten durch uns nach Absprache auf unserem jeweiligen Betriebsgelände bereitzustellen;
4. Notwendige Instandsetzungsarbeiten durch uns vornehmen zu lassen, wobei der Mieter die Kosten zu tragen hat, es sei denn, der Mieter hat nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet;
5. Die Mietsache nach Gebrauch an einem sicheren umschlossenen Ort zu verwahren und somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter bestmöglichst zu schützen.
6. Bei Ablauf der Mietzeit die Mietsache an uns in ordnungsgemäßem, gereinigtem, und betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzugeben.

VII. Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Die Rücknahme der Mietsache durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes.
2. Wird die Mietsache in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Abschnitt VI vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so stellen wir den Umfang der Mängel, Beschädigungen und unterbliebenen Wartung und Pflege fest und teilen diesen dem Mieter mit.
3. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen und Nachholung von Wartung und Pflege erforderlichen Arbeiten trägt der Mieter, es sei denn, dass dieser nachweist, dass er seine Unterhaltspflichten nicht schuldhaft verletzt hat oder den Schaden nicht zu vertreten hat.
4. Ist eine Instandsetzung nicht möglich, ist der Mieter verpflichtet, uns eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten.
5. Wir sind berechtigt, die Mietsache jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen, Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung der Mietsache in jeder Weise zu gestatten.                                   

VIII. Sonstige Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf die Mietsache weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendeiner Art an der Mietsache einräumen. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, uns hiervon unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls durch Einschreibebrief zu benachrichtigen und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.
3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu VIII.1. oder VIII.2. so ist er in jedem Fall verpflichtet, die Kosten für eine Wiedererlangung des Gerätes zu tragen, darüber hinaus im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt vorbehalten. Bei Nachweis eines geringeren Schadens durch den Mieter, ist nur dieser von ihm zu ersetzen.

IX. Beschädigungen, Verlust, Untergang der Mietsache
1. Beschädigungen, Verlust oder Untergang der Mietsache, gleich aus welchem Grund, sind uns vom Mieter unverzüglich zu melden. Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
2. Der Mieter haftet für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang der Mietsache, es sei denn, dass er diese Ereignisse nicht zu vertreten hat.
3. Tritt eines der in Ziffer 1. genannten Ereignisse ein, für das der Mieter verantwortlich ist, hat der Mieter
a) im Falle des Verlustes oder den Untergangs der Mietsache Schadensersatz in Höhe   des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten; diese Ersatzpflicht besteht auch,
 wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt;
b) im Falle von Beschädigungen die Kosten für deren Behebung zu erstatten. Bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende sind die noch ausstehenden Mietraten gleichwohl vom Mieter
 weiterzuzahlen.

X. Kündigung
         Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages insbesondere berechtigt, wenn
1. der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrechnung oder mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen mit uns getätigten Rechtsgeschäft ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Rückstand gerät;
2. der Mieter seine Zahlungen einstellt, insbesondere über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird oder der Mieter ein außergerichtliches Vergleichsverfahren anstrebt;
3. sich aus Umständen ergibt (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste und ähnlichem), dass der Mieter den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen kann;
4. der Mieter seine Vertragsverpflichtungen verletzt, insbesondere das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß behandelt;

XI. Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen vorstehender Bedingungen bedürfen der Schriftform.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstand. Eine Aufrechnung durch den Mieter ist nur zulässig, wenn seine Gegenforderungen von uns für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Bei allen sich aus den Geschäftsbeziehungen ergebenen Streitigkeiten gilt im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten nach unserer Wahl  Neuburg/Donau oder der Geschäftssitz des Mieters als Gerichtsstand vereinbart. Erfüllungsort ist Neuburg/Donau.

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